CMO:Urheberrechte
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Schutz von wissenschaftlichen Ausgaben und nachgelassenen Werken nach §§ 70 und 71 UrhG
Überblick
Im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) finden sich in den §§ 70 und 71 spezielle Regelungen für Ausgaben bereits gemeinfreier Texte beziehungsweise erstmals veröffentlichte Nachlasswerke. Diese Vorschriften schaffen sogenannte verwandte Schutzrechte („Leistungsschutzrechte“) neben dem eigentlichen Urheberrecht.
§ 70 UrhG – Wissenschaftliche Ausgaben
Nach § 70 Abs. 1 UrhG werden Ausgaben urheberrechtlich nicht (mehr) geschützter Werke dann schutzfähig, wenn sie das Ergebnis einer „wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit“ sind und sich wesentlich von bisherigen Ausgaben unterscheiden. Absatz 3 bestimmt die Schutzdauer: Das Recht erlischt **30 Jahre nach dem Erscheinen** der Ausgabe bzw. – wenn sie innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist – 30 Jahre nach ihrer Herstellung. Die Schutzwirkung betrifft nicht das ursprüngliche Werk (das gemeinfrei ist), sondern die konkrete Edition, also ihre Redaktion, Auswahl, Textgestalt und den wissenschaftlichen Apparat.
Quellen:
- § 70 UrhG bei dejure.org
- Gesetze-im-Internet – § 70 UrhG
- Wikipedia-Artikel: Schutz wissenschaftlicher Ausgaben
§ 71 UrhG – Nachgelassene Werke (Editio principes)
§ 71 UrhG betrifft Werke, die nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist erstmals veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben werden (sogenannte „editio principes“). Absatz 3 regelt die Schutzdauer: Das Recht erlischt 25 Jahre nach dem Erscheinen des erstmals veröffentlichten Werkes oder – falls die erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgte – 25 Jahre nach dieser. Schutzfähig ist nur die erstmalige Veröffentlichung eines zuvor unveröffentlichten Werkes, nicht dessen Inhalt an sich.
Quellen:
- § 71 UrhG bei dejure.org
- Gesetze-im-Internet – § 71 UrhG
- Wikipedia-Artikel: Editio princeps (Urheberrecht)
Unterschiede im Überblick
| Merkmal | § 70 UrhG (wissenschaftliche Ausgabe) | § 71 UrhG (Nachlasswerk) |
|---|---|---|
| Gegenstand | Neuherausgabe eines bereits gemeinfreien Werkes | Erstveröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werkes |
| Schutzgrund | wissenschaftliche Bearbeitung, Sichtung, Edition | Erstveröffentlichung („Hebung“) |
| Schutzdauer | 30 Jahre ab Erscheinen | 25 Jahre ab Erscheinen |
| Geschützt ist | die konkrete Edition, Textgestalt, Anordnung | die konkrete Erstveröffentlichung |
| Werk selbst | bleibt gemeinfrei | wird nach Veröffentlichung gemeinfrei, sobald die 25 Jahre abgelaufen sind |
Bedeutung für die Praxis
Wenn ein Autor seit mehr als 70 Jahren verstorben ist und seine Werke somit gemeinfrei sind, bedeutet das nicht automatisch, dass jede neuere Edition dieser Werke frei verwendet werden darf.
- Wird eine kritische oder kommentierte Ausgabe eines gemeinfreien Autors publiziert, kann daraus ein Schutz nach § 70 UrhG entstehen.
- Wird ein bisher unveröffentlichtes Nachlassstück erstmals veröffentlicht, greift § 71 UrhG.
- Beide Schutzarten betreffen ausschließlich die Edition oder Herausgabe, nicht das Werk selbst. Nach Ablauf der jeweiligen Frist fällt auch dieser Schutz fort.