CMO:Urheberrechte: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Stuttgarter Ausgabe]] entstand im Laufe von 31 Jahren. Die CM-Texte sind also oft schon (Stand 2026) gemeinfrei.
Die [[Stuttgarter Ausgabe]] entstand im Laufe von 31 Jahren. Die CM-Texte sind also oft schon (Stand 2026) gemeinfrei.


Hier eine genaue Übersicht.
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_in_Deutschland Urheberrecht in Deutschland (Wikipedia)]
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Aktuelle Version vom 13. September 2026, 22:48 Uhr

Alle Texte von CM, die auf christian-morgenstern-online.de veröffentlicht sind berücksichtigen das Urheberrechtsgesetz.

Schutz von wissenschaftlichen Ausgaben und nachgelassenen Werken nach §§ 70 und 71 UrhG

Überblick

Im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) finden sich in den §§ 70 und 71 spezielle Regelungen für Ausgaben bereits gemeinfreier Texte beziehungsweise erstmals veröffentlichte Nachlasswerke. Diese Vorschriften schaffen sogenannte verwandte Schutzrechte („Leistungsschutzrechte“) neben dem eigentlichen Urheberrecht.

§ 70 UrhG – Wissenschaftliche Ausgaben

Nach § 70 Abs. 1 UrhG werden Ausgaben urheberrechtlich nicht (mehr) geschützter Werke dann schutzfähig, wenn sie das Ergebnis einer „wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit“ sind und sich wesentlich von bisherigen Ausgaben unterscheiden. Absatz 3 bestimmt die Schutzdauer: Das Recht erlischt 25 Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe bzw. – wenn sie innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist – 25 Jahre nach ihrer Herstellung. Die Schutzwirkung betrifft nicht das ursprüngliche Werk (das gemeinfrei ist), sondern die konkrete Edition, also ihre Redaktion, Auswahl, Textgestalt und den wissenschaftlichen Apparat.

Quellen:

§ 71 UrhG – Nachgelassene Werke (Editio principes)

§ 71 UrhG betrifft Werke, die nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist erstmals veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben werden (sogenannte „editio principes“). Absatz 3 regelt die Schutzdauer: Das Recht erlischt 25 Jahre nach dem Erscheinen des erstmals veröffentlichten Werkes oder – falls die erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgte – 25 Jahre nach dieser. Schutzfähig ist nur die erstmalige Veröffentlichung eines zuvor unveröffentlichten Werkes, nicht dessen Inhalt an sich.

Quellen:

Unterschiede im Überblick

Merkmal § 70 UrhG (wissenschaftliche Ausgabe) § 71 UrhG (Nachlasswerk)
Gegenstand Neuherausgabe eines bereits gemeinfreien Werkes Erstveröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werkes
Schutzgrund wissenschaftliche Bearbeitung, Sichtung, Edition Erstveröffentlichung („Hebung“)
Schutzdauer 25 Jahre ab Erscheinen 25 Jahre ab Erscheinen
Geschützt ist die konkrete Edition, Textgestalt, Anordnung die konkrete Erstveröffentlichung
Werk selbst bleibt gemeinfrei wird nach Veröffentlichung gemeinfrei, sobald die 25 Jahre abgelaufen sind

Bedeutung für die Praxis

Wenn ein Autor seit mehr als 70 Jahren verstorben ist und seine Werke somit gemeinfrei sind, bedeutet das nicht automatisch, dass jede neuere Edition dieser Werke frei verwendet werden darf.

  • Wird eine kritische oder kommentierte Ausgabe eines gemeinfreien Autors publiziert, kann daraus ein Schutz nach § 70 UrhG entstehen.
  • Wird ein bisher unveröffentlichtes Nachlassstück erstmals veröffentlicht, greift § 71 UrhG.
  • Beide Schutzarten betreffen ausschließlich die Edition oder Herausgabe, nicht das Werk selbst. Nach Ablauf der jeweiligen Frist fällt auch dieser Schutz fort.

Anwendung auf die Stuttgarter Ausgabe

Die Stuttgarter Ausgabe entstand im Laufe von 31 Jahren. Die CM-Texte sind also oft schon (Stand 2026) gemeinfrei.

Erscheinungsjahr Gemeinfreiheit
Band I Lyrik 1887 - 1905 1988 seit 2014
Band II Lyrik 1906 - 1914 1992 seit 2018
Band III Humoristische Lyrik 1990 seit 2016
Band IV Episches und Dramatisches 2001 ab 2027
Band V Aphorismen 1987 seit 2013
Band VI Kritische Schriften 1987 seit 2013
Band VII Briefe 1887 - 1904 2005 ab 2031
Band VIII Briefe 1905 - 1908 2011 ab 2037
Band IX Briefe 1909 - 1914 2018 ab 2044

Literatur und Weblinks

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